Auch die Weihnachtszeit entbindet uns nicht von unserem eigenen Anspruch, als Vereinigung europäischer Jurastudierenden, euch Jura näherzubringen. Deswegen teilen wir nun jeden Adventssonntag ein Urteil mit euch.
Die Advents und Weihnachtszeit ist auch immissions- und nachbarrechtlich eine besondere. Jedenfalls unsere Schweizer Nachbarn stehen da (anlässlich eines Verwaltungsstreits aus dem Aargau) im Schutz des Schweizer Bundesgerichts: Auch wenn Art. 11, 12 USG (CH) die bestmögliche Reduktion elektromagnetischer Strahlung vorgeben, darf und soll die für den Vollzug zuständige Lokalregierung wirtschaftliche, privatnützige und eben auch Brauchtumsgründe berücksichtigen. Danach kann die Ganzjahresbeleuchtung nachbarschützend 22.00 verpflichtend ausgestellt werden (Nachtruhe und so). Vom 1. Advent bis 6. Januar darf aber länger geglitzert werden – und zwar bis 01.00 Uhr – Das Polizeirecht kommt am Geist der Weihnacht eben auch nicht vorbei. (BGE v. 12.12.2013 – 1C_250/2013)