Anderen eine Freude machen und Dankbarkeit zeigen – Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Das betrifft auch das Arbeitsverhältnis, da fiebern die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen schon auf den alljährlichen Weihnachtsbonus hin. Im Geiste der Nächstenliebe und Besinnung hat der EuGH diesbezüglich vor 21 Jahren entschieden, dass Arbeitnehmerinnen, die sich im Mutterschutz befinden nicht gem. Art. 157 AEUV von der freiwilligen Sonderzuwendung zu Weihnachten ausgeschlossen werden dürfen. Verboten ist auch die anteilige leistungsmindernde Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten. Auf diese Gleichstellung von Männern und Frauen stoßen wir an und wünschen einen schönen Advent!